§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Singener Museumsverein e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Singen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Singen unter der Nr. VR 513 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Vereinszweck ist die ideelle und finanzielle Unterstützung der Stadt Singen bei folgenden Vorhaben:
- Ausbau und Förderung des Hegau-Museums;
- Aufbau und Förderung eines Museums zur Stadtgeschichte in Singen;
- Aufbau und Förderung weiterer heimatkundlicher Dokumentationen/ Projekte.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
(5) Der Vorstand kann die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste beschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung mit einem Jahresbei- trag im Rückstand ist.
(6) Ein Mitglied, das den Verein schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag leisten, der im ersten Quartal eines Geschäftsjahres fällig wird. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden , dem 2. Vorsitzenden , dem Schatzmeister , dem Schriftführer , dem Geschäftsführer und mindestens 3, maximal 5 Beisitzern.
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende für den 1. Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall tätig wird.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes aus, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger für den Rest der Amtsperiode zu wählen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder. darunter der 1. oder der 2 . Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben.